Statuten

  1. NAME, SITZ, ZWECK
  2. MITGLIEDSCHAFT
  3. AUSTRITT
  4. FINANZEN
  5. ORGANISATION
  6. HAFTUNG
  7. STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG UND FUSION
  8. ANHANG
Art.  1,  2,  3,  4,  5,  6,  7,  8,  9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 16, 17, 18, 19, 20,
      21, 22, 23, 24, 25, 26, 27, 28, 29, 30, 31, 32, 33, 34, 35, 36, 37, 38, 39,
 
↑ Inhalt NAME, SITZ, ZWECK

Name

Art. 1

Unter dem Namen "Tennisclub Steinhausen" (TCSt) besteht mit Sitz in Steinhausen ein Verein im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.

Zweck

Art. 2

Der TCSt bezweckt die Pflege und Förderung des Tennissports sowie der Kameradschaft und Geselligkeit unter seinen Mitgliedern.

Tennisverband

Art. 3

Der TCSt ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbands. Er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.

Neutralität

Art. 4

Der TCSt ist politisch und konfessionell neutral.

Vereinsjahr

Art. 5

Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.

↑ Inhalt

MITGLIEDSCHAFT

Kategorien

Art. 6

Der TCSt umfasst folgende Kategorien von Mitgliedern:
- Ehrenmitglieder
- Aktivmitglieder
- Junioren
- Passive

Aktivmitglieder

Art. 7

Aktive sind Vereinsmitglieder, die das 19. Altersjahr mit Beginn des Vereinsjahres vollendet haben.

Junioren

Art. 8

Junioren sind Jugendliche, die das 19. Altersjahr mit Beginn des Vereinsjahres noch nicht vollendet haben. Die Spielberechtigung kann durch das Spielreglement eingeschränkt werden.

Ehrenmitglieder

Art. 9

Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den TCSt besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.

Passivmitglieder

Art. 10

Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCSt, die diesen durch regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
Als Passivmitglied können auch juristische Personen aufgenommen werden.
Passivmitglieder haben an der Generalversammlung nur beratende Stimme.
Der Übertritt eines Passivmitglieds zu den Aktiven erfolgt ohne Zahlung eines Eintrittsgeldes, wenn dieses zu einem früheren Zeitpunkt schon einmal entrichtet wurde.

Aufnahme

Art. 11

Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch ein schriftliches Beitrittsgesuch an den Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem Gesuchsteller unter Beilage der Statuten und des Spielreglements schriftlich mitzuteilen.
Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen haben im Falle einer Warteliste den Vortritt. Der Vorstand kann im Interesse des Vereins Ausnahmen machen.
Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grundangabe abgelehnt werden. Entscheide des Vorstands sind endgültig.

Voraussetzung

Art. 12

Wer in den TCSt eintritt, unterzieht sich dessen Statuten und Reglementen sowie der Platzordnung.

Spielberechtigung

Art. 13

Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie Junioren sind im Rahmen der Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen sind berechtigt, auf dem/den dafür vorgesehen Tennisplatz/Tennisplätzen gegen eine vor dem Spiel zu entrichtenden Platzgebühr zu spielen. Die Zutrittsbedingungen werden in einem Reglement festgelegt.
Die Schulen von Steinhausen haben im Rahmen des Schulsportunterrichts Zugang zu den Tennisplätzen. Die Zutrittsberechtigungen werden in einem Reglement festgelegt.
Passivmitglieder sind auf der Tennisanlage und an den Anlässen willkommen und sind gegen Bezahlung spielberechtigt.

Stimmrecht

Art. 14

Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung stimmberechtigt.

Vorstand

Art. 15

In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.

Mitgliederbeiträge

Art. 16

Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
Vorstandsmitglieder bezahlen während ihrer Amtsdauer keine Jahresbeiträge.

Eintrittsgelder

Art. 17

Allfällige Eintrittsgelder sind nur von den Aktivmitgliedern zu entrichten. Junioren, die zu den Aktivmitgliedern übertreten, bezahlen die Aufnahmegebühr nur dann, wenn sie dem Verein noch nicht vier Jahre angehört haben.

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AUSTRITT

Aus- / Übertritt

Art. 18

Der Austritt aus dem TCSt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres erklärt werden, und zwar schriftlich an den Vorstand bis spätestens zum Tage der ordentlichen Generalversammlung.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt auf Anfang des Vereinsjahres. Wünscht ein Junior den Übertritt zu den Aktiven nicht, so ist der Austritt dem Vorstand bis zum Tage der ordentlichen Generalversammlung schriftlich mitzuteilen, ansonsten erfolgt der Übertritt automatisch.

Ausschluss

Art. 19

Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem TCSt nicht erfüllen oder in anderer Weise gegen die Statuten und Reglemente oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können nach schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand vom Club ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet über den Rekurs mit einfachem Mehr endgültig.

↑ Inhalt

FINANZEN

Einkünfte

Art. 20

Der Verein erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen Mittel durch

  • Eintritts- und Übertrittsgelder
  • Mitgliederbeiträge
  • Gönnerbeiträge
  • Turniergelder
  • Vereinsveranstaltungen
  • Platzgebühren der Nichtmitglieder
  • Sport-Toto-Beiträge
  • Zuschüsse der Gemeinde

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ORGANISATION

Organe

Art. 21

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Generalversammlung (GV)
  2. der Vorstand
  3. die Spielkommission (Spiko)
  4. die Rechnungsrevisoren

a. die Generalversammlung

ordentliche GV

Art. 22

Die ordentliche GV findet alljährlich spätestens bis Ende März statt. Die Einladung mit Traktandenliste wird den Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen, kann nicht Beschluss gefasst werden.

ausserord. GV

Art. 23

Ausserordentliche GVs werden vom Vorstand oder auf schriftliches Begehren von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten Mitglieder einberufen.
Einladungen und Traktandenlisten für ausserordentliche GVs sind den Mitgliedern 14 Tage im voraus zuzustellen.

Anträge

Art. 24

Anträge zuhanden ordentlicher oder ausserordentlicher GVs müssen dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der entsprechenden GV schriftlich bekanntgegeben werden.

Kompetenz

Art. 25

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in ihre ausschliessliche Kompetenz fallen:

  1. Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
  2. Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung sowie Dechargeerteilung an den Vorstand
  3. Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und andere von den Mitgliedern zu erbringenden finanziellen Leistungen
  4. Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
  5. Wahl der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern
  7. Genehmigung von Statutenänderungen
  8. Genehmigung der Reglemente
  9. Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
  10. Behandlung von Rekursen ausgeschlossener Mitglieder
  11. Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins

Quorum

Art. 26

Beschlüsse an der GV werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn, die Statuten schreiben ausdrücklich ein qualifiziertes Quorum vor.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, zwei Drittel der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen die Durchführung geheimer Wahlen oder Abstimmungen.

b. der Vorstand

Kompetenzen

Art. 27

Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCSt. Er vertritt den Verein nach aussen.
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte, die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Der Vorstand kann die administrativen Arbeiten gegen Entgelt einer Person übertragen, die nicht dem Verein oder dem Vorstand angehören muss.

Mitglieder

Art. 28

Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:

  • Präsident /Präsidentin
  • Kommunikation/PR
  • Kassier/Kassierin
  • Aktuar/Aktuarin
  • Spielleiter/Spielleiterin
  • Juniorenleiter/Juniorenleiterin
  • Anlagenchef/Anlagenchefin
Das Amt des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin wird ein vom Vorstand gewähltes Vorstandsmitglied zusätzlich übernehmen!

Amtsdauer

Art. 29

Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.

Vertretung

Art. 30

Für den TCSt zeichnen rechtsverbindlich der Präsident/die Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied der Vorstands.
Der Vorstand ist berechtigt, dem Kassier/der Kassierin oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin Alleinunterschrift im Rahmen eines zu erlassenden Pflichtenhefts zu erteilen.

Beschlussfähigkeit

Art. 31

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin oder Vizepräsident/Vizepräsidentin und mindestens die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin - in dessen/deren Abwesenheit der Vizepräsident / die Vizepräsidentin - den Stichentscheid.
Sitzungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin nach Bedarf oder auf Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen.

Pflichtenheft

Art. 32

Für sämtliche Mitglieder des Vorstands sind Pflichtenhefte zu schaffen.

c. die Rechnungsrevisoren

Wahl, Amtsdauer

Art. 33

Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen und einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.

Aufgabe

Art. 34

Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TCSt sowie die Bücher und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen Bericht und Antrag für die Abnahme der Rechnung zu stellen.

↑ Inhalt

HAFTUNG

Haftungsausschluss

Art. 35

Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das Clubvermögen.
Für Unfälle, die aus dem Spielbetrieb entstehen, ist jeder Spieler/jede Spielerin selbst haftbar.

↑ Inhalt

STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG UND FUSION

Statutenänderung

Art. 36

Über Statutenänderungen beschliesst die GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Fusion / Auflösung

Art. 37

Die Auflösung oder Fusion des TCSt ist nur anlässlich einer eigens dafür einberufenen GV möglich.
Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder von zwei Dritteln der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen.
Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten. Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innert Monatsfrist eine zweite GV einzuberufen, die mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.

Reinvermögen

Art. 38

Über die Verwendung eines nach Auflösung des TCSt verbleibenden Reinvermögens entscheidet die GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.

Gerichtsstand

Art. 39

Der Gerichtsstand für aus diesen Regelungen entstehenden Streitigkeiten ist Zug.


Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. September 1992 genehmigt. Sie wurden überarbeitet, an der Generalversammlung vom 22. März 2001 genehmigt und treten sofort in Kraft.
TENNIS CLUB STEINHAUSEN
Der Präsident         Die Aktuarin
Josef Rothenfluh     Ursi Sabel-Huber

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ANHANG

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Letzte Aktualisierung: 01.03.2010