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- NAME, SITZ, ZWECK
- MITGLIEDSCHAFT
- AUSTRITT
- FINANZEN
- ORGANISATION
- HAFTUNG
- STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG UND FUSION
- ANHANG
Art. 1,
2,
3,
4,
5,
6,
7,
8,
9,
10,
11,
12,
13,
14,
15,
16,
17,
18,
19,
20,
21,
22,
23,
24,
25,
26,
27,
28,
29,
30,
31,
32,
33,
34,
35,
36,
37,
38,
39,
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| ↑ Inhalt
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NAME, SITZ, ZWECK
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Name |
Art. 1 |
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Unter dem Namen "Tennisclub Steinhausen" (TCSt)
besteht mit Sitz in Steinhausen ein Verein
im Sinne von Art. 60 ff. ZGB.
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Zweck |
Art. 2 |
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Der TCSt bezweckt die Pflege und Förderung des
Tennissports sowie der Kameradschaft und Geselligkeit
unter seinen Mitgliedern.
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Tennisverband |
Art. 3 |
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Der TCSt ist Mitglied des Schweizerischen Tennisverbands.
Er anerkennt dessen Statuten und Reglemente.
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Neutralität |
Art. 4 |
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Der TCSt ist politisch und konfessionell neutral.
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Vereinsjahr |
Art. 5 |
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Das Vereinsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember.
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| ↑ Inhalt |
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MITGLIEDSCHAFT |
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Kategorien |
Art. 6 |
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Der TCSt umfasst folgende Kategorien von Mitgliedern:
- Ehrenmitglieder
- Aktivmitglieder
- Junioren
- Passive
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Aktivmitglieder |
Art. 7 |
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Aktive sind Vereinsmitglieder, die das 19. Altersjahr mit
Beginn des Vereinsjahres vollendet haben.
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Junioren |
Art. 8 |
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Junioren sind Jugendliche, die das 19. Altersjahr mit Beginn
des Vereinsjahres noch nicht vollendet haben. Die Spielberechtigung
kann durch das Spielreglement eingeschränkt werden.
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Ehrenmitglieder |
Art. 9 |
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Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich um den
TCSt besonders verdient gemacht haben.
Die Ernennung erfolgt durch die Generalversammlung mit einem
qualifizierten Mehr von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die
Aktivmitglieder, sind jedoch von der Bezahlung des Jahresbeitrags befreit.
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Passivmitglieder |
Art. 10 |
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Passivmitglieder sind Freunde und Gönner des TCSt, die diesen durch
regelmässige Beiträge finanziell unterstützen.
Als Passivmitglied können auch juristische Personen aufgenommen werden.
Passivmitglieder haben an der Generalversammlung nur beratende Stimme.
Der Übertritt eines Passivmitglieds zu den Aktiven erfolgt ohne Zahlung
eines Eintrittsgeldes, wenn dieses zu einem früheren Zeitpunkt schon
einmal entrichtet wurde.
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Aufnahme |
Art. 11 |
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Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgt durch ein schriftliches
Beitrittsgesuch an den Vorstand. Der Aufnahmebeschluss ist dem
Gesuchsteller unter Beilage der Statuten und des Spielreglements
schriftlich mitzuteilen.
Die Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen haben
im Falle einer Warteliste den Vortritt. Der Vorstand kann im
Interesse des Vereins Ausnahmen machen.
Ein Gesuch kann nach erfolgter Prüfung ohne Grundangabe abgelehnt
werden. Entscheide des Vorstands sind endgültig.
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Voraussetzung |
Art. 12 |
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Wer in den TCSt eintritt, unterzieht sich dessen
Statuten und Reglementen sowie der Platzordnung.
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Spielberechtigung |
Art. 13 |
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Aktiv- und Ehrenmitglieder sowie Junioren sind im Rahmen der
Reglemente berechtigt, die Clubanlagen zu benützen.
Einwohnerinnen und Einwohner der Gemeinde Steinhausen sind
berechtigt, auf dem/den dafür vorgesehen Tennisplatz/Tennisplätzen
gegen eine vor dem Spiel zu entrichtenden Platzgebühr zu spielen.
Die Zutrittsbedingungen werden in einem Reglement festgelegt.
Die Schulen von Steinhausen haben im Rahmen des Schulsportunterrichts
Zugang zu den Tennisplätzen. Die Zutrittsberechtigungen werden
in einem Reglement festgelegt.
Passivmitglieder sind auf der Tennisanlage und an den Anlässen
willkommen und sind gegen Bezahlung spielberechtigt.
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Stimmrecht |
Art. 14 |
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Nur Aktiv- und Ehrenmitglieder sind an der Generalversammlung
stimmberechtigt.
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Vorstand |
Art. 15 |
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In den Vorstand können nur Aktivmitglieder gewählt werden.
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Mitgliederbeiträge |
Art. 16 |
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Die Mitglieder sind verpflichtet, die von der Generalversammlung
festgelegten finanziellen Leistungen zu erbringen.
Vorstandsmitglieder bezahlen während ihrer Amtsdauer keine
Jahresbeiträge.
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Eintrittsgelder |
Art. 17 |
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Allfällige Eintrittsgelder sind nur von den Aktivmitgliedern
zu entrichten. Junioren, die zu den Aktivmitgliedern übertreten,
bezahlen die Aufnahmegebühr nur dann, wenn sie dem Verein noch
nicht vier Jahre angehört haben.
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| ↑ Inhalt
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AUSTRITT
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Aus- / Übertritt |
Art. 18 |
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Der Austritt aus dem TCSt kann nur auf Ende eines Vereinsjahres
erklärt werden, und zwar schriftlich an den Vorstand bis spätestens
zum Tage der ordentlichen Generalversammlung.
Austretende Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Der Übertritt in eine andere Mitgliederkategorie erfolgt auf Anfang
des Vereinsjahres. Wünscht ein Junior den Übertritt zu den Aktiven
nicht, so ist der Austritt dem Vorstand bis zum Tage der ordentlichen
Generalversammlung schriftlich mitzuteilen, ansonsten erfolgt der
Übertritt automatisch.
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Ausschluss |
Art. 19 |
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Mitglieder, die ihre Verpflichtungen gegenüber dem TCSt nicht
erfüllen oder in anderer Weise gegen die Statuten und Reglemente
oder gegen die Interessen des Vereins verstossen, können nach
schriftlicher Mitteilung durch den Vorstand vom Club
ausgeschlossen werden.
Einem ausgeschlossenen Mitglied steht das Rekursrecht an die
dem Ausschluss folgende Generalversammlung offen. Der Rekurs
hat keine aufschiebende Wirkung. Die Generalversammlung entscheidet
über den Rekurs mit einfachem Mehr endgültig.
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| ↑ Inhalt
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FINANZEN
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Einkünfte |
Art. 20 |
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Der Verein erhält die zur Erfüllung seiner Aufgaben erforderlichen
Mittel durch
- Eintritts- und Übertrittsgelder
- Mitgliederbeiträge
- Gönnerbeiträge
- Turniergelder
- Vereinsveranstaltungen
- Platzgebühren der Nichtmitglieder
- Sport-Toto-Beiträge
- Zuschüsse der Gemeinde
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| ↑ Inhalt
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ORGANISATION
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Organe |
Art. 21 |
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Die Organe des Vereins sind:
- die Generalversammlung (GV)
- der Vorstand
- die Spielkommission (Spiko)
- die Rechnungsrevisoren
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a. die Generalversammlung
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ordentliche GV |
Art. 22 |
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Die ordentliche GV findet alljährlich spätestens bis Ende März
statt. Die Einladung mit Traktandenliste wird den
Mitgliedern mindestens 14 Tage im voraus zugestellt.
Über Geschäfte, die nicht auf der Traktandenliste stehen,
kann nicht Beschluss gefasst werden.
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ausserord. GV |
Art. 23 |
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Ausserordentliche GVs werden vom Vorstand oder auf schriftliches
Begehren von mindestens einem Viertel der stimmberechtigten
Mitglieder einberufen.
Einladungen und Traktandenlisten für ausserordentliche GVs sind
den Mitgliedern 14 Tage im voraus zuzustellen.
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Anträge |
Art. 24 |
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Anträge zuhanden ordentlicher oder ausserordentlicher GVs müssen
dem Vorstand mindestens 7 Tage vor der entsprechenden GV schriftlich
bekanntgegeben werden.
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Kompetenz |
Art. 25 |
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Die Generalversammlung ist das oberste Organ des Vereins und in
ihre ausschliessliche Kompetenz fallen:
- Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung
- Genehmigung der Jahresberichte und der Jahresrechnung sowie
Dechargeerteilung an den Vorstand
- Genehmigung des Budgets, Festsetzung der Jahresbeiträge und andere von
den Mitgliedern zu erbringenden finanziellen Leistungen
- Wahl des Präsidenten/der Präsidentin und der übrigen Vorstandsmitglieder
- Wahl der Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
- Ernennung von Ehrenmitgliedern
- Genehmigung von Statutenänderungen
- Genehmigung der Reglemente
- Beschlussfassung über Anträge des Vorstands und der Mitglieder
- Behandlung von Rekursen ausgeschlossener Mitglieder
- Beschlussfassung über Fusion oder Auflösung des Vereins
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Quorum |
Art. 26 |
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Beschlüsse an der GV werden mit einfachem Mehr gefasst, es sei denn,
die Statuten schreiben ausdrücklich ein qualifiziertes Quorum vor.
Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen, es sei denn, zwei Drittel
der stimmberechtigten anwesenden Mitglieder verlangen die Durchführung
geheimer Wahlen oder Abstimmungen.
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b. der Vorstand
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Kompetenzen |
Art. 27 |
| |
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Der Vorstand ist das ausführende Organ des TCSt. Er vertritt den
Verein nach aussen.
Der Vorstand beschliesst über sämtliche Geschäfte,
die nicht in die Kompetenz der Generalversammlung fallen.
Der Vorstand kann die administrativen Arbeiten gegen Entgelt einer
Person übertragen, die nicht dem Verein oder dem Vorstand angehören muss.
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Mitglieder |
Art. 28 |
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Der Vorstand setzt sich aus 7 Mitgliedern zusammen:
- Präsident /Präsidentin
- Kommunikation/PR
- Kassier/Kassierin
- Aktuar/Aktuarin
- Spielleiter/Spielleiterin
- Juniorenleiter/Juniorenleiterin
- Anlagenchef/Anlagenchefin
Das Amt des Vizepräsidenten / der Vizepräsidentin wird ein vom Vorstand
gewähltes Vorstandsmitglied zusätzlich übernehmen!
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Amtsdauer |
Art. 29 |
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|
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
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Vertretung |
Art. 30 |
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Für den TCSt zeichnen rechtsverbindlich der Präsident/die Präsidentin
oder Vizepräsident/Vizepräsidentin zusammen mit einem anderen Mitglied
der Vorstands.
Der Vorstand ist berechtigt, dem Kassier/der Kassierin
oder dem Stellvertreter/der Stellvertreterin Alleinunterschrift im
Rahmen eines zu erlassenden Pflichtenhefts zu erteilen.
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Beschlussfähigkeit |
Art. 31 |
| |
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Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn der Präsident/die Präsidentin
oder Vizepräsident/Vizepräsidentin und mindestens die Hälfte der
Mitglieder anwesend sind.
Beschlüsse werden mit dem einfachen Mehr der Stimmen gefasst. Bei
Stimmengleichheit hat der Präsident/die Präsidentin - in dessen/deren
Abwesenheit der Vizepräsident / die Vizepräsidentin - den Stichentscheid.
Sitzungen werden vom Präsidenten/der Präsidentin nach Bedarf oder auf
Verlangen eines Vorstandsmitglieds einberufen.
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Pflichtenheft |
Art. 32 |
| |
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Für sämtliche Mitglieder des Vorstands sind Pflichtenhefte zu schaffen.
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c. die Rechnungsrevisoren
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Wahl, Amtsdauer |
Art. 33 |
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Die GV wählt aus den Mitgliedern zwei Rechnungsrevisoren/-revisorinnen
und einen Ersatzmann/eine Ersatzfrau.
Die Amtsdauer beträgt ein Jahr, Wiederwahl ist möglich.
Rechnungsrevisoren dürfen dem Vorstand nicht angehören.
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Aufgabe |
Art. 34 |
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Die Rechnungsrevisoren haben die Rechnung des TCSt sowie die Bücher
und Belege zu prüfen und der Generalversammlung schriftlichen
Bericht und Antrag für die Abnahme der Rechnung zu stellen.
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| ↑ Inhalt
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HAFTUNG
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Haftungsausschluss |
Art. 35 |
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Für die Verbindlichkeiten des Vereins haftet nur das
Clubvermögen.
Für Unfälle, die aus dem Spielbetrieb entstehen,
ist jeder Spieler/jede Spielerin selbst haftbar.
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| ↑ Inhalt
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STATUTENREVISION, AUFLÖSUNG UND FUSION
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Statutenänderung |
Art. 36 |
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Über Statutenänderungen beschliesst die GV mit einer Mehrheit
von zwei Dritteln der anwesenden Stimmberechtigten.
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Fusion / Auflösung |
Art. 37 |
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Die Auflösung oder Fusion des TCSt ist nur anlässlich einer
eigens dafür einberufenen GV möglich.
Der Antrag zu einer solchen GV ist vom Vorstand oder von zwei Dritteln
der stimmberechtigten Mitglieder des Vereins zu stellen.
Beschlüsse erfordern eine Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten.
Wird dieses Quorum nicht erreicht, ist innert Monatsfrist eine zweite
GV einzuberufen, die mit einfachem Mehr der anwesenden Mitglieder entscheidet.
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Reinvermögen |
Art. 38 |
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Über die Verwendung eines nach Auflösung des TCSt verbleibenden
Reinvermögens entscheidet die GV mit einer Mehrheit von zwei Dritteln
der anwesenden Stimmberechtigten.
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Gerichtsstand |
Art. 39 |
| |
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Der Gerichtsstand für aus diesen Regelungen entstehenden Streitigkeiten
ist Zug.
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Die vorliegenden Statuten wurden an der Gründungsversammlung vom 24. September 1992
genehmigt. Sie wurden überarbeitet, an der Generalversammlung vom 22. März 2001
genehmigt und treten sofort in Kraft.
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TENNIS CLUB STEINHAUSEN
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Der Präsident Die Aktuarin
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Josef Rothenfluh Ursi Sabel-Huber
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| ↑ Inhalt
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ANHANG
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